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‼️ Wichtige Urteile in der Unfallversicherung

Richterliche Wegweiser


Zum Thema Mitwirkung und Vorerkrankungen

👨‍⚖️ OLG Celle – Urteil vom 20.08.2009 (8 U 10/09)
Auch bei altersbedingten Vorschäden kann eine volle Leistung fällig werden, wenn der Unfall mitursächlich war und die Vorschäden keine Krankheit oder kein Gebrechen im Sinne der AUB darstellen.

👨‍⚖️ BGH – Urteil vom 19.10.2016 (IV ZR 521/14)
Für die Kausalität genügt eine Mitursächlichkeit des Unfalls. Eine richtungsweisende Mitwirkung – wie im Sozialrecht – ist in der privaten Unfallversicherung nicht erforderlich. Vorschäden schließen eine Leistung nicht automatisch aus.

👨‍⚖️ OLG Hamm – Urteil vom 05.08.2009 (20 U 57/09)
Klinisch stumme oder altersentsprechende Vorschäden rechtfertigen keine Leistungskürzung. Nur behandlungsbedürftige oder funktionseinschränkende Zustände vor dem Unfall können eine Kürzung begründen.

👨‍⚖️BGH – Beschluss vom 27.01.2016 (IV ZR 312/14)
Eine Kürzung der Versicherungsleistung setzt den Nachweis voraus, dass Vorschäden im Sinne der AUB als Krankheit oder Gebrechen zu werten sind. Klinisch stumme Vorschäden reichen hierfür nicht aus.
 

💡Zusammenfassung:
In der privaten Unfallversicherung genügt es, wenn der Unfall mitursächlich für eine gesundheitliche Beeinträchtigung war – eine dominante oder richtungsweisende Mitwirkung ist nicht erforderlich (BGH IV ZR 521/14). Vorschäden führen nur dann zur Leistungskürzung, wenn sie im Sinne der AUB als Krankheit oder Gebrechen zu werten sind – das bedeutet: Sie müssen funktionseinschränkend oder behandlungsbedürftig gewesen sein (OLG Hamm, BGH IV ZR 312/14).
Altersgerechte, klinisch stumme Vorschäden (wie z. B. Verschleiß) stellen kein Gebrechen dar, solange sie nicht über das Maß des „normalen Verschleißes“ hinausgehen (OLG Celle, OLG Schleswig, OLG Stuttgart).
Der BGH betont ausdrücklich, dass die Beurteilung nicht medizinisch, sondern juristisch erfolgt – medizinisch objektive Schäden sind nur dann relevant, wenn sie rechtlich als mitwirkende Ursache anzusehen sind.
Die Beweislast für eine Kürzung liegt vollständig beim Versicherer (§ 182 VVG).

 

⭐Konkretes Beispiel zur Anwendbarkeit:

Eine 68-jährige Frau stürzt über einen Gartenschlauch und verletzt sich an der rechten Schulter.
Im MRT wird eine Teilruptur mehrerer Sehnen der Rotatorenmanschette festgestellt, obwohl sie vor dem Sturz nie Beschwerden hatte.
Die Unfallversicherung will die Leistung wegen angeblicher Vorschäden (degenerativer Veränderungen) kürzen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung ist diese Kürzung nicht zulässig, da die Vorschäden klinisch stumm waren und der Unfall mitursächlich für den aktuellen Zustand ist – die volle Leistung ist daher zu zahlen.


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